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Das " Aus " für Amalgam ?

Das Loch
Die neuen Anwendungseinschränkungen stellen nicht nur Sie, den Patienten, sondern auch Ihren Zahnarzt und die gesetzlichen Krankenkassen vor große Probleme. Denn als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie ausschließlich Anspruch auf eine "ausreichende, wirtschaftliche und  zweckmäßige" Versorgung Ihrer Zähne. Die war im Seitenzahnbereich - bis auf wenige Ausnahmen - bisher mit Amalgam gegeben.

Für Amalgam gibt es bereits einschränkende Bestimmungen:

Aufzählung Strenge Nutzen - Risiko - Abwägung bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr
Aufzählung Kein Amalgam bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion und
Aufzählung kein Amalgam bei einer Quecksilber - Allergie

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Berlin, die Nachfolgebehörde des Bundesgesundheitsamtes, hat eine neue "Anordnung zur Fach - und Gebrauchsinformation für Amalgam " erlassen. Dieser " Beipackzettel " ist für Ihren Zahnarzt bestimmt und muß von ihm beachtet werden. Er enthält neue und weitergehende Anwendungseinschränkungen für diesen bewährten Füllungswerkstoff:


Bild: Amalgamfüllungen im Oberkiefer

  1. "Amalgamfüllungen dürfen nur für okklusionstragende Füllungen* im Seitenzahnbereich (Klasse I und II) eingesetzt werden, und nur dann, wenn andere plastische Füllungsmaterialien nicht indiziert sind und andere Restaurationstechniken nicht in Frage kommen. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte die Zahl der Amalgamfüllungen für den einzelnen Patienten so gering wie möglich sein, da jede Amalgamfüllung zur Quecksilberbelastung des Menschen beiträgt.
  2. Amalgam ist insbesondere dann nicht geignet, wenn Kronen, Brücken oder Prothesen aus gegossenem Material in unmittelbarer Nähe zum kariösen Zahn vorhanden sind.
  3. "Keine bzw. keine weitere Anwendung" von Amalgam während der Schwangerschaft und der Stillzeit. Keine Entfernung intakter
    Amalgamfüllungen während der Schwangerschaft. "Alternativmaterialien sollten nach Möglichkeit Vorrang haben".
  4. In dem Kapitel "Nebenwirkungen" hat das BfArM den Satz "Hiermit ist kein gesundheitliches Risiko verbunden" aus dem
    bisher gültigen "Beipackzettel" gestrichen.
  5. Außerdem heißt es in der Begründung zur Änderung der Gebrauchsinformation: "Da Quecksilber im Organismus kumuliert** können aufgrund erhöhter Belastung biologische Veränderungen entstehen, die insbesondere in Sorge um die
    nachfolgende Generation zur Verhütung gesundheitlicher Risiken vermieden werden müssen".

* = Füllungen im kaudrucktragenden Bereich der Backenzähne
** = sich im Organismus anreichert


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